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Tier­schutz Gutachten über Min­destanforderun­gen für die Hal­tung von Säugetieren!

http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/Tierschutz/GutachtenLeitlinien/HaltungSaeugetiere.pdf?__blob=publicationFile

 

Hier ein Auszug:

Mit­tel­große Kleinkatzen: z.B.
Ser­val (Lep­tail­u­rus ser­val) & Karakal (Cara­cal caracal)

Außenge­hege: Min­destens 50 m²
für 1 Tier oder 1 Paar, zeitlich begrenzt unterteil­bar
in verbind­bare Einzel­ge­hege, die für ein Einzeltier min­dest­stens 25 m
und für ein Mut­tertier mit Jungtieren min­destens 50 m groß sein müssen oder es müssen
Abtren­nge­hege gemäß Kapi­tel II.1.3 zur Ver­fü­gung ste­hen;
für klet­ternde Arten min­destens 2,50 m Höhe.

Innenge­hege beheizbar 20 m²; in allen Fällen 2,5 m Höhe,
unterteil­bar wie für Außenge­hege beschrieben.


Aus­sage zur Zucht von Hybri­den zweier Arten ist auf Seite 19

 

Anforderung betr­e­f­fend Wildtier-​Haustierhybriden Seite 277:

Die Anforderung betr­e­f­fend Wildtier-​Haustierhybriden ist prob­lema­tisch, denn schließlich stam­men alle unsere Haustiere von Wildtieren ab. Die Unterze­ich­ner empfehlen daher, sich im Vol­lzug an der Def­i­n­i­tion von Art. 86 der Schweiz­erischen Tier­schutzverord­nung zu ori­en­tieren: „Den Wildtieren gle­ichgestellt sind: a. die Nachkom­men aus der Verkreuzung von Wild– und Haustieren sowie deren Rück­kreuzung an die Wild­form; b. die Nachkom­men aus der weit­er­führen­den Zucht mit den Tieren nach Buch­stabe a untere­inan­der; c. die Nachkom­men aus der ersten Kreuzungs­gen­er­a­tion zwis­chen Nachkom­men nach Buch­stabe a und Haustieren.“

 

BArtschV § 7 Hal­tung von Wirbeltieren

(1) Wirbeltiere der beson­ders geschützten und der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genan­nten Arten dür­fen nur gehal­ten wer­den, wenn sie keinem Besitzver­bot unter­liegen und der Halter

1. die erforder­liche Zuver­läs­sigkeit und aus­re­ichende Ken­nt­nisse über die Hal­tung und Pflege der Tiere hat und

2. über die erforder­lichen Ein­rich­tun­gen ver­fügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entwe­ichen kön­nen und die Hal­tung den tier­schutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Satz 1 gilt nicht für Greifvögel der in Anlage 4 der Bun­deswild­schutzverord­nung vom 25. Okto­ber 1985 (BGBl.

I S. 2040), die durch Artikel 3 der Verord­nung vom 14. Okto­ber 1999 (BGBl. I. S. 1955) geän­dert wor­den ist, aufge­führten Arten. Das Vor­liegen der Anforderun­gen nach Satz 1 ist der nach Lan­desrecht zuständi­gen Behörde auf Ver­lan­gen nachzuweisen.

(2) Wer Tiere der unter Absatz 1 fal­l­en­den Arten, ausgenom­men Tiere der in Anlage 5 aufge­führten Arten,hält, hat der nach Lan­desrecht zuständi­gen Behörde unverzüglich nach Beginn der Hal­tung den Bestand der Tiere und nach der Bestand­sanzeige den Zu– und Abgang sowie eine Kennze­ich­nung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthal­ten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Stan­dort, Ver­wen­dungszweck und Kennze­ichen der Tiere. Die Ver­legung des regelmäßi­gen Stan­dorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.

Vor­läu­fige Gefahren­tier — Liste der Bun­deslän­der

1. Nordrhein-Westfalen:

keine Regelung auf Landesebene, ein Gesetzentwurf liegt aber vor

 2. Niedersachsen:

Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung – GefTVO) http://​www​.recht​-nieder​sach​sen​.de/​2​1​0​1​1​1​0​/​g​e​f​t​v​o​.​h​t​m

3. Bayern:

Liste Gefährlicher Tiere nach Art 37 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz).

4. Baden-Württemberg:

Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.

5. Rheinland-Pfalz:

Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.

6. Sachsen:

Keine gesetzliche Regelung, teilweise keine Verbote, teilweise keine Meldepflicht. Ordnungsämter sind befugt Einzelregelungen zu erlassen.

7. Thüringen:

ThürTierGefG vom 22.6.2011. http://​www​.thuerin​gen​.de/​i​m​p​e​r​i​a​/​m​d​/​c​o​n​t​e​n​t​/​t​i​m​/​a​b​t​e​i​l​u​n​g​2​/​r​e​f​e​r​a​t​2​5​/​l​i​s​t​e​_​g​e​f​a​e​h​r​l​i​c​h​e​r​_​t​i​e​r​e​.​p​d​f

 

8. Sachsen-Anhalt:

Eine bestehende Gefahrtierregelung ist inzwischen ohne Ersatz erloschen. 

 9. Berlin:

Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten in Berlin http://​www​.berlin​.de/​i​m​p​e​r​i​a​/​m​d​/​c​o​n​t​e​n​t​/​b​a​marzahnhellersdorf/ordnungsamt/1._vo_zur___nderung_halten_gef._tiere___jan._2010.pdf?start&ts=1265959156&file=1._vo_zur___nderung_halten_gef._tiere___jan._2010.pdf S.7

10. Mecklenburg-Vorpommern:

Eine bestehende Gefahrtierregelung ist inzwischen ohne Ersatz erloschen.

11. Saarland:

Eine bestehende Gefahrtierregelung ist inzwischen ohne Ersatz erloschen.

 

12. Hamburg:

http://www.hamburg.de/contentblob/4402954/cd9294fbe956f5508d1710fd7ebb536d/data/liste-gefaehrliche-tiere-gefahrtierg.pdf

13. Bremen:

Im Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen Nr. 35 (ausgegeben am 9.11.2012) wurde eine neue Polizeiverordnung zur Haltung von Gefahrtieren veröffentlicht.

14. Schleswig-Holstein:

Haltung gefährlicher Tiere im Naturschutzgesetz http://​www​.gesetze​-recht​sprechung​.sh​.juris​.de/​j​p​o​r​t​a​l​/​p​o​r​t​a​l​/​t​/​2​j​s​h​/​p​a​g​e​/​b​s​s​h​o​p​r​o​d​.​p​s​m​l​?​p​i​d​=​D​o​k​u​m​e​n​t​a​n​z​e​i​g​e​&​a​m​p​;​s​h​o​w​d​o​c​c​a​s​e​=​1​&​a​m​p​;​j​s​_​p​e​i​d​=​T​r​e​f​f​e​r​l​i​s​t​e​&​a​m​p​;​d​o​c​u​m​e​n​t​n​u​m​b​e​r​=​1​&​a​m​p​;​n​u​m​b​e​r​o​f​r​e​s​u​l​t​s​=​1​&​a​m​p​;​f​r​o​m​d​o​c​t​o​d​o​c​=​y​e​s​&​a​m​p​;​d​o​c​.​i​d​=​j​l​r​-​N​a​t​S​c​h​G​S​H​2​0​1​0​p​P​3​8​&​a​m​p​;​d​o​c​.​p​a​r​t​=​X​&​a​m​p​;​d​o​c​.​p​r​i​c​e​=​0​.​0​#​j​l​r​-​N​a​t​S​c​h​G​S​H​2​0​1​0​p​G​8

15. Brandenburg:

Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.

16. Hessen:

Liste gefährlicher Tierarten nach § 43a Abs. 1 Satz 2 HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung).

 

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