http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/Tierschutz/GutachtenLeitlinien/HaltungSaeugetiere.pdf?__blob=publicationFile
Hier ein Auszug:
Mittelgroße Kleinkatzen: z.B.
Serval (Leptailurus serval) & Karakal (Caracal caracal)
Außengehege: Mindestens 50 m²
für 1 Tier oder 1 Paar, zeitlich begrenzt unterteilbar
in verbindbare Einzelgehege, die für ein Einzeltier mindeststens 25 m
und für ein Muttertier mit Jungtieren mindestens 50 m groß sein müssen oder es müssen
Abtrenngehege gemäß Kapitel II.1.3 zur Verfügung stehen;
für kletternde Arten mindestens 2,50 m Höhe.
Innengehege beheizbar 20 m²; in allen Fällen 2,5 m Höhe,
unterteilbar wie für Außengehege beschrieben.
Aussage zur Zucht von Hybriden zweier Arten ist auf Seite 19
Anforderung betreffend Wildtier-Haustierhybriden Seite 277:
Die Anforderung betreffend Wildtier-Haustierhybriden ist problematisch, denn schließlich stammen alle unsere Haustiere von Wildtieren ab. Die Unterzeichner empfehlen daher, sich im Vollzug an der Definition von Art. 86 der Schweizerischen Tierschutzverordnung zu orientieren: „Den Wildtieren gleichgestellt sind: a. die Nachkommen aus der Verkreuzung von Wild– und Haustieren sowie deren Rückkreuzung an die Wildform; b. die Nachkommen aus der weiterführenden Zucht mit den Tieren nach Buchstabe a untereinander; c. die Nachkommen aus der ersten Kreuzungsgeneration zwischen Nachkommen nach Buchstabe a und Haustieren.“
BArtschV § 7 Haltung von Wirbeltieren
(1) Wirbeltiere der besonders geschützten und der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Arten dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter
1. die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und
2. über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Satz 1 gilt nicht für Greifvögel der in Anlage 4 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl.
I S. 2040), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I. S. 1955) geändert worden ist, aufgeführten Arten. Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Wer Tiere der unter Absatz 1 fallenden Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten,hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu– und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.
Vorläufige Gefahrentier — Liste der Bundesländer
keine Regelung auf Landesebene, ein Gesetzentwurf liegt aber vor
2. Niedersachsen:
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung – GefTVO) http://www.recht-niedersachsen.de/2101110/geftvo.htm
Liste Gefährlicher Tiere nach Art 37 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz).
Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.
Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.
Keine gesetzliche Regelung, teilweise keine Verbote, teilweise keine Meldepflicht. Ordnungsämter sind befugt Einzelregelungen zu erlassen.
ThürTierGefG vom 22.6.2011. http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tim/abteilung2/referat25/liste_gefaehrlicher_tiere.pdf
Eine bestehende Gefahrtierregelung ist inzwischen ohne Ersatz erloschen.
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten in Berlin http://www.berlin.de/imperia/md/content/bamarzahnhellersdorf/ordnungsamt/1._vo_zur___nderung_halten_gef._tiere___jan._2010.pdf?start&ts=1265959156&file=1._vo_zur___nderung_halten_gef._tiere___jan._2010.pdf S.7
Eine bestehende Gefahrtierregelung ist inzwischen ohne Ersatz erloschen.
Eine bestehende Gefahrtierregelung ist inzwischen ohne Ersatz erloschen.
http://www.hamburg.de/contentblob/4402954/cd9294fbe956f5508d1710fd7ebb536d/data/liste-gefaehrliche-tiere-gefahrtierg.pdf
Im Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen Nr. 35 (ausgegeben am 9.11.2012) wurde eine neue Polizeiverordnung zur Haltung von Gefahrtieren veröffentlicht.
Haltung gefährlicher Tiere im Naturschutzgesetz http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2jsh/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NatSchGSH2010pP38&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-NatSchGSH2010pG8
Keine gesetzliche Regelung, keine Verbote.
Liste gefährlicher Tierarten nach § 43a Abs. 1 Satz 2 HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung).